Nach § 3 Nr. 8 der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (https://www. bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_-_De_Buette.pdf) haben u. a. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes - also in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerber - untergebracht oder tätig sind, also vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedler, mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfungen.
- Wie ist die Impfstrategie für den eingangs genannten Personenkreis in Einrichtungen des Landesausgestaltet?
a) Ab wann wird geimpft?
b) Wo wird geimpft: vor Ort oder in Impfzentren?
c) Wie wird geimpft?
d) Gibt es eine Priorisierung nach Größe der Einrichtungen oder innerhalb der Gruppen nachbesonderer Schutzbedürftigkeit?
e) Was gilt für Ausreisepflichtige? - Wie ist die Impfstrategie für den eingangs genannten Personenkreis in kommunalen Einrichtungen ausgestaltet?
a) Ab wann wird geimpft?
b) Wo wird geimpft: vor Ort oder in Impfzentren?
c) Wie wird geimpft?
d) Gibt es eine Priorisierung nach Größe der Einrichtungen oder innerhalb der Gruppen nach besonderer Schutzbedürftigkeit?
e) Was gilt für Ausreisepflichtige? - Können Impftermine in verschiedenen Sprachen vereinbart werden? Falls ja, wie und in welchen Sprachen?
- Wie erfolgt die Kommunikation über Möglichkeit und Verzicht auf Impfung, insbesondere bei impfunwilligen Personen?